Hinweisgeber-Meldestelle

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Vertrauen ist die Voraussetzung dafür, dass das St. Jodok Stift als kompetenter und verlässlicher Partner von den Menschen wahrgenommen wird. Deshalb bilden Offenheit, Transparenz und die Einhaltung von Recht und Gesetz auf allen Ebenen der Einrichtung die Arbeitsgrundlage. Daher werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Ehrenamtliche und auch Außenstehende ermutigt, Fehlverhalten, Rechts- und Regelverstöße innerhalb der Organisation zu melden und dadurch mitzuhelfen, Schaden zu vermeiden.

Zuverlässige Meldewege und der Schutz der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber vor Sanktionen sind unerlässlich für eine effektive Regeltreue, denn sie tragen dazu bei, dass mögliches Fehlverhalten gemeldet wird und umfassend untersucht und aufgeklärt werden kann.

Damit wir möglichst frühzeitig von möglichen Regel- und Rechtsverstößen erfahren, stehen folgende geschützte Meldewege zur Verfügung:

  • Meldung von Verdachtsfällen an die unmittelbar zuständigen Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen vor Ort im St. Jodok Stift (Vorgesetzte, Organvertreter oder sonstige Verantwortliche)
  • Hinweisgeberportal gemäß Hinweisgeberschutzgesetz

Ihnen stehen wahlweise auch externe Meldeverfahren zur Verfügung, wobei Sie die interne Meldung über das Hinweisgeberportal bevorzugen sollten, wenn intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann. Informationen über die externen Meldeverfahren finden Sie auf der Homepage des Bundesamtes für Justiz (BfJ).

Die Abgabe von Hinweisen ist nicht an bestimmte Formen gebunden. Insbesondere können Sie Ihre Hinweise persönlich, schriftlich, per Telefon oder per E-Mail weitergeben.

Vertraulichkeitsgebot

Die Vertraulichkeit der Identität folgender Personen wird gewahrt:

  • der hinweisgebenden Person
  • der Person, die Gegenstand einer Meldung ist und
  • der sonstigen in der Meldung genannten Personen.

Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot bestehen insbesondere im Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden oder aufgrund einer Anordnung im Verwaltungsverfahren oder einer gerichtlichen Entscheidung oder wenn die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat (vgl. § 9 Hinweisgeberschutzgesetz).

Schutz von Hinweispersonen

Es gilt das Verbot von Repressalien sowie Androhung und Versuch, Repressalien auszuüben. Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung sind, durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann (z.B. ungerechtfertigte Kündigung, Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen, Diskriminierung, Mobbing…).

Missbrauch des Hinweisgebersystems

Die von Ihnen gemeldeten Informationen können die Einleitung interner und behördlicher Untersuchungsverfahren und weiterer Folgen nach sich ziehen. Übermitteln Sie uns daher nur Informationen, bei denen Sie nach bestem Wissen und Gewissen davon ausgehen können, dass sie auch zutreffen. Wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder irreführende Informationen über Verstöße weitergeben, müssen Sie mit haftungs- und dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen. Das wissentliche Verbreiten von falschen Informationen kann auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.